Bäume und Baumschutz
Bäume im Stadtgebiet
Alles rund um das Thema Baumpflege erfahren Sie im Sachgebiet Grünflächen und Forst (des Tiefbau- und Grünflächenamtes).
Baumschutzsatzung
Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 90 cm (gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden) dürfen nicht gefällt werden, sondern sind zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
Geltungsbereich
- Die Satzung gilt nicht für Nadelbäume, Birken, Pappeln und die meisten Kulturobstbäume.
Für die folgenden Kulturobstbäume gilt sie allerdings schon: Eiben, Gingkos, Walnussbäume und Esskastanien. - Die Satzung gilt nicht für abgestorbene Bäume.
- Die Satzung gilt nicht für Bäume, über deren Entfernung bereits im Bebauungsplan entschieden wurde.
- Die Satzung gilt nicht für Bäume, die erwerbsmäßig genutzt werden.
- Die Satzung gilt nicht für Bäume, die weniger als 4 Meter von einer Gebäudeaußenwand entfernt stehen.
Ausnahmegenehmigungen bei Bauvorhaben
Gegen Ersatzpflanzung oder Ersatzgeld kann außerdem dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn bei Erhalt des Baumes ein Bauvorhaben nicht oder nur mit starken Einschränkungen verwirklicht werden kann. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird nur dann erteilt, wenn für das Bauvorhaben bereits eine Baugenehmigung vorliegt.
Genehmigungen von Ausnahmen von den Regelungen der Baumschutzsatzung können beim Tiefbau- und Grünflächenamt oder beim Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt beantragt werden.
Baumschutz aus anderen Gründen
Nicht nur auf Grund der Baumschutzsatzung sondern auch auf Grund von Bebauungsplänen (kurz B-Plänen) kann ein Baum geschützt und die Fällung dieses Baumes somit unzulässig sein. Ob ein Baum durch einen B-Plan geschützt ist, können Sie entweder dem Geoportal entnehmen oder beim Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt erfragen.
Ausnahmegenehmigungen sind im Falle eines durch eine B-Plan begründeten Baumschutzes beim Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt zu beantragen.