Kontakt
Fax: 02103 72-621
E-Mail: claudia.ledzbor@hilden.de
Webseite: https://www.hilden.de
Postadresse
Room Nr.: 422Am Rathaus 1
40721 Hilden

Es können verschiedene Arten von Lärm unterschieden werden. Je nach Art des Lärms ist eine andere Stelle in der Stadtverwaltung Hilden oder der Kreis Mettmann zuständig.
1. verhaltensbezogener Lärm / Immissionen
Lärm, der von Menschen und Tieren verursacht wird; Bsp:
Zuständige Stelle: Örtliches Ordnungsamt sowie Polizei außerhalb der Dienstzeiten bei Störungen der Nachtruhe.
2. anlagenbezogener Lärm / Immissionen
Lärm, der von Maschinen, Gewerbe, Baustellen, Einzelhandel, Industrie, Tankstellen ausgeht; Bsp:
Zuständige Stelle: Umweltamt Kreis Mettmann
Kreisverwaltung Mettmann, Umweltamt
Herr Lautenschlager
Telefon: 02104/992897
Fax: 02104/99-842897
Die Beschwerde kann formlos, per Fax, E-Mail oder persönlich erfolgen. Für den Fall der Zuständigkeit einer anderen Dienststelle wird sichergestellt, dass die im Ordnungsamt eingehenden Beschwerden unverzüglich weitergeleitet werden.
Nachtruhe
Die Nachtruhe ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschützt (§ 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG). Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Mittagsruhe
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechlichen Weg zu klären.
Tierlärm
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbes. durch den von Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW).
Es gibt richterliche Urteile, wonach ununterbrochendes Bellen/Jaulen eines Hundes von mehr als 20 bis 30 Minuten als Belästigung angesehen wird. Ist jedoch immer individuell zu betrachten.
Gartengeräte des Nachbarn
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen werktags lediglich folgende Gartengeräte (auch Samstags) nur von 9 – 13 Uhr und 15 – 17 Uhr betrieben werden:
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler.
Alle anderen Geräte, Maschinen dürfen grds. werktags in der Zeit von 7 – 20 Uhr betrieben werden (§ 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).
Gäste eine Gaststätte / Kneipe / Außenbewirtung / Biergarten
Nach 24.00 Uhr ist auch in Gaststätten die Nachtruhe einzuhalten.
Lärmbelästigung durch gewerblichen Anlieferverkehr vor 6 Uhr
Die im Landes-Immissionsschutz NRW geregelte Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt auch für gewerblichen Anlieferverkehr. Vor 6 Uhr darf somit kein lärmintensiver Anlieferverkehr stattfinden.