Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept

Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept regelt als verbindliche Leitlinie unter anderem, dass bestimmte Sortimente wie Kleidung, Bücher oder Haus‐ und Heimtextilien nur in der Innenstadt großflächig verkauft werden dürfen. Zudem enthält es Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Nahversorgungszentren (z.B. zu Größe und Lage von Supermärkten) für die Wohngebiete.
Das erste Einzelhandels- und Nahversrogungskonzept hat die Stadt Hilden 2005 erstellt. Aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen und diverser Urteile der übergeordneten Gerichte wurde das Konzept 2016/2017 aktualisiert.
Zu diesem Zweck hat das Gutachterbüro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH unter anderem eine Vollerhebung des Einzelhandels in Hilden vorgenommen, die Verkaufsflächen im gesamten Stadtgebiet erfasst und eine Haushaltsbefragung durchgeführt. Aus den Ergebnissen der Analyse hat das Büro konkrete Handlungsvorschläge für die Stadt Hilden entwickelt.
Zum einen ist der zentrale
Versorgungsbereich für die Innenstadt definiert
worden, um den innerstädtischen Einzelhandel zu stärken und zu sichern. Auch wurden mögliche Erweiterungsflächen identifiziert.
Zum anderen wurde festgelegt,
welche Nahversorgungszentren mit Hilfe von städtebaulichen Instrumenten zu schützen sind.
Auch die Hildener
Sortimentsliste ist überarbeitet worden, in der aufgeführt wird, welche
Sortimente nahversorgungs- und /oder zentrenrelevant sind. Neu hinzugekommen ist
beispielsweise das Sortiment „Zoobedarf für Haustiere“ (nahversorgungsrelevant).
Hingegen sind zum Beispiel „Fahrräder und Zubehör“ nicht mehr zentrenrelevant.
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/148 die Fortschreibung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Hilden (Stand: Juni 2017) als verbindliche Leitlinie für die Einzelhandelsentwicklung in Hilden beschlossen.
Das fortgeschriebene
Konzept gewährleistet Planungssicherheit und aus heutiger Sicht Gerichtsfestigkeit. Das ist sowohl
für Bebauungsplanverfahren als auch für potentielle Investoren wichtig.
Letztere haben mit der Leitlinie einen Bezugsrahmen für „Mögliches“ und
„Nicht-Mögliches“.