Jugendhilfeausschuss
Jugendhilfeausschuss
In der Jugendhilfe ist der Jugendhilfeausschuss die wichtigste Kommunikationsplattform zwischen Politik und Verwaltung in der Kommune. Hier wird über alle wesentlichen Entwicklungen im Zuständigkeitsradius des Amtes für Jugend, Schule und Sport berichtet und wegweisende Entscheidungen getroffen. Seine gesetzliche Grundlage ist das SGB VIII. Der Jugendhilfeausschuss hat „….. Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mitte,. Der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse.“ (§ 71, SGB VIII). Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuss ein eigenes Anhörungsrecht im Rat und kann dort auch von seinem Recht Gebrauch machen, eigene Anträge einbringen.
Zusammensetzung:
Im Jugendhilfeausschuss haben neben den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (drei Fünftel) auch gewählte Vertreter von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (zwei Fünftel) Stimmrecht. Diese werden auf Vorschlag von dem im Bereich des öffentlichen Trägers tätigen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt.
Der Jugendhilfeausschuss ist ein sondergesetzlicher Ausschuss. Die Bildung und Zusammensetzung richtet sich nach §§ 69ff SGB VIII iVm § 3 AG KJHG und § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden. Danach gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
Stimmberechtigt sind neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Männer oder Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind und sechs Frauen oder Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger vorgeschlagen sind. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Hinzu kommen beratende Mitglieder und Stellvertreter entsprechend $ 4 Absatz 3 der Satzung.
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Sitzungskalender des Jugendhilfeausschusses