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/ Verwaltung und Kostenbeiträge / Frau Diana Seiltgen

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Zugeordnete Abteilungen

Unterhalt, Beistandschaft

 

*** Derzeit ist die Abteilung der Beistandschaften personell unterbesetzt. Aus diesem Grund kommt es zu Verzögerungen in der Bearbeitung, bei der Beantwortung von Anfragen sowie bei der Vergabe von Terminen. Die Abteilung ist aktuell telefonisch nicht erreichbar, sondern ausschließlich per E-Mail über beistandschaften@hilden.de. Um Verständnis wird gebeten.    ***


Die Beistandschaft ist eine kostenfreie Dienstleistung und richtet sich an Elternteile die mit ihrem Kind/ihren Kindern aber nicht oder nicht mehr mit dem Vater/der Mutter ihres/r Kindes/r zusammen leben. Unabhängig davon, ob das Kind/die Kinder ehelich oder nichtehelich zur Welt kamen.

 Die Beistandschaft kann für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes/der Kinder eingerichtet werden.

 Aufgabe Feststellung der Vaterschaft:

Wurde das Kind nicht während einer bestehenden Ehe geboren, hat es aus rechtlicher Sicht keinen Vater. Die Vaterschaft muss besonders herbeigeführt werden. Dies ist durch eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung oder ein gerichtliches Verfahren möglich. Im Rahmen einer Beistandschaft würde der Beistand den Vater des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft auffordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, muss die Vaterschaft zu dem Kind in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. In solchen Verfahren vertritt der Beistand das Kind vor Gericht, eine anwaltliche Vertretung ist dadurch nicht erforderlich.

 Sofern die Mutter bei der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann als dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist, bedarf es auch einer besonderen Feststellung der Vaterschaft. Erfolgt diese Feststellung nicht, gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Auch in solch einem Fall ist es daher ratsam das Beratungsangebot und/oder die Unterstützung der Abteilung Beistandschaft in Anspruch zu nehmen.

 Aufgabe Geltendmachung des Unterhaltsanspruches:

Das Elternteil, welches nicht mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt, muss dem Kind Bar-Unterhalt leisten. Im Rahmen einer Beistandschaft kann dieser Unterhaltsanspruch festgestellt und durchgesetzt werden. Wenn nötig, auch durch Zwangsmaßnahmen (z.B. Pfändungen) oder gerichtliche Verfahren.

 Während einer bestehenden Beistandschaft werden zudem alle relevanten Änderungen im Unterhaltsrecht (z.B. Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldänderungen) automatisch umgesetzt. Beide Elternteile werden informiert, so dass die Unterhaltsverpflichtung immer den aktuellen Bestimmungen entspricht. Zusätzlich erfolgt bei relevanten Änderungen in den finanziellen oder persönlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Anpassung an diese neuen Begebenheiten.

Der Beistand ist Ansprechpartner für Mutter und Vater des vertretenen Kindes. Die Beistandschaft einrichten kann jedoch nur das Elternteil, welches mit dem Kind zusammen lebt. In vielen Fällen können durch eine Beistandschaft Konflikte zwischen den Eltern in Bezug auf die finanziellen Versorgung des Kindes entschärft oder vermieden werden.

Die Mitarbeiter der Beistandschaft stehen für ausführliche Beratungsgespräche rund um die Themen Vaterschaft, Unterhalt und Beistandschaft gerne zur Verfügung. Qualifizierte Beratung benötigt jedoch Zeit. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

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