Allgemeines
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
- die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen) erhalten
- und die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am
Tag arbeiten können. Sie erhalten Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Haushalt lebende
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Kinder) erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen
nach dem SGB II. Die Prüfung ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht erfolgt durch das Jobcenter ME-aktiv. Die zuständige Geschäftsstelle für Hildener
Bürgerinnen und Bürger ist wie folgt zu erreichen:
Hofstraße 56-60 in 40723 Hilden, Tel. 02103 - 3956 130, E-mail: jobcenter-mettmann.hilden@jobcenter-ge.de
Weitere
Informationen finden Sie auch auf der Homepage www.jobcenter-mettmann.de.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die
regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Regelsätze
beziehen sich auf die notwendigen laufenden Lebenshaltungskosten wie Ernährung,
Bekleidung, Wäsche und Schuhe, Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Neben den Regelsätzen können Leistungen für die
laufenden Kosten für Miete und Heizung gewährt werden.
Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend
geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz
sogenannte Mehrbedarfszuschläge, z. B. für werdende Mütter von Beginn der 13.
Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende, für behinderte Menschen.
Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige
Anschaffungen erhalten, und zwar für:
- Erstausstattungen für die Wohnung
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten.
Wenn Ihr Einkommen den Bedarfssatz der Sozialhilfe nur geringfügig
übersteigt, können Sie ebenfalls diese einmaligen Hilfen beantragen.
In diesem Fall werden bestehende Einkommensüberschreitungen angerechnet.
Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden?
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, es sei denn,
die Sozialhilfegewährung ist z. B. durch falsche Angaben oder Verschweigen von
Einkommen oder Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
worden.
Ist das Amt für Soziales und Integration in Vorleistung getreten, etwa für
einen Rententräger, das Arbeitsamt oder eine Krankenkasse, so wird in der Regel
die gezahlte Sozialhilfe von diesen Stellen erstattet.
Während des Sozialhilfebezuges können der Ehegatte, Kinder oder Eltern,
soweit es ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlauben, zu
Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden.
Dabei werden besondere Belastungen und Härten der Unterhaltspflichtigen
berücksichtigt.
Enkel werden nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen.
Einzusetzendes Vermögen?
Sollten Sie über Sparguthaben oder Bargeld verfügen, ist dies zunächst zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes einzusetzen, soweit es bestimmte Schongrenzen übersteigt. Die genauen Beträge können beim Amt für Soziales und Integration der Stadt Hilden erfragt werden.
Besitzen Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, prüft das Amt für
Soziales und Integration, ob und in welcher Form (evtl. als Darlehen)
Sozialhilfe gewährt werden kann.