Corona-Hilfsprogramm der Stadt Hilden
Der Rat der
Stadt Hilden hat am 13. Januar 2021 beschlossen, ein Hilfsprogramm für Klein-
und Kleinstunternehmen aufzulegen.
Kleinen
Hildener Gewerbebetrieben, die maßgeblich von Betriebsschließungen oder
Umsatzrückgängen in Folge der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wird einmalig
ein Zuschuss in Höhe von 2.750 Euro
gewährt. Ziel des Programms ist, durch die Unterstützung der Hildener Betriebe die
Versorgung der Hildener Bevölkerung sicherzustellen.
Insgesamt steht ein Budget von 500.000 Euro für die Bewilligung von Zuschüssen zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind alle
Gewerbebetriebe (= selbstständige, nachhaltige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
gewerbliche Tätigkeit von natürlichen Personen und inhabergeführten Personen-
und Kapitalgesellschaften) mit Sitz oder Hauptbetriebsstätte in Hilden und maximal
10 vollzeitverrechneten (auf Basis einer 40-Stunden-Woche) in Hilden
angestellten Mitarbeitenden. Diese Gewerbebetriebe erbringen aktuell - und nach
realistischer Prognose auch in 2021 und darüber hinaus - im Haupterwerb die
nachfolgend aufgeführten Leistungen unmittelbar für Hildener Bürger:
- Einzelhandel (einschließlich Back- und Fleischwarenverkauf, Kunst- und Schmuckgewerbe, Raumausstatter)
- Hotels, Pensionen
- Gastronomie (einschließlich Grill, Bistro, Bar)
- Friseur, Barbier, Kosmetikstudio
- Kinos
- Fotostudios auch mit angeschlossenem Einzelhandel
- Catering
- Hundesalons
- Massagestudios (keine Studios, die Dienstleistungen sexueller Art erbringen), Saunen
- Reinigungen, Wäschereien
- Veranstalterinnen, Veranstalter
- Taxibetriebe
- Fitnessstudios
- Tanz- und Ballettstudios
- Reisevermittlungen
Die vorgenannte
Aufzählung ist nicht abschließend und soll „wesensverwandte“ Gewerbe(arten) mitumfassen.
Antragsvoraussetzungen | Beizufügende Unterlagen | Verfahren
Folgende Unterlagen müssen per Post oder persönlich eingereicht werden:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift (Original)
- Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung 2019 (Kopie)
- Als korrespondierende Aufstellung eine Übersicht der (voraussichtlichen) Einkünfte und Betriebsausgaben des Jahres 2020 (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahme-Überschussrechnung), in die auch alle Einnahmen aus anderen Landes- und/oder Bundeszuschüssen einzubeziehen sind.
- Schriftliche Darstellung einer positiven
Fortführungsprognose für das Jahr 2021 ff.
Der voraussichtliche oder tatsächliche Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- darf im Jahr 2020 nicht mehr als 25.000 Euro betragen und
- muss pandemie-bedingt mindestens 2.750 Euro geringer sein als im Vorjahr.
Die Zuschussgewährung ist beschränkt auf Gewerbebetriebe, die der Stadt Hilden keine Steuern und/oder Abgaben aus dem Jahr 2019 und Vorjahren schulden und deren Betrieb ordnungsgemäß, das heißt ohne Verstöße gegen gewerbe- und ordnungsrechtliche Bestimmungen, geführt wird.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. Nach Prüfung durch die Stadtverwaltung Hilden ergehen entsprechende Bescheide an die Antragsteller/innen.
Die Bewilligung von Zuschüssen erfolgt maximal bis zur Höhe von insgesamt 500.000 Euro.
Kontakt
Postadresse:
Stadt Hilden
Amt 20
Am Rathaus 1
40721 Hilden
Rückfragen:
Herr Schickhaus
02103 / 72-205
heinzdieter.schickhaus@hilden.de
Herr Sickau
02103 / 72-221
marc.sickau@hilden.de