Abfallbeseitigung
Grundlage
für die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren ist die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung) in Verbindung mit der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung.
Restmüll-,Bio- und Papiertonnen werden durch den Zentralen Bauhof der Stadt Hilden zur Verfügung gestellt und geleert. Zulässig sind Restmülltonnen von 40 bis 240 Liter bei 14-tägl. Leerung sowie Restmüllcontainer von 660 bis 1100 Liter bei wöchentl. oder 14-tägl. Leerung. Bei der Bemessung der Gefäßgröße ist ein Mindestrestmüllvolumen zu beachten.
Daneben sind Biotonnen mit 120 und 240 Liter Volumen bei 14-täglicher Leerung sowie Papiergefäße mit 120, 240 und 1100 Liter Volumen bei 4-wöchentlicher Leerung verfügbar. Bei den Papierbehältern wird max. das 2-fache des 14-täglich angemeldeten Restmüllvolumens bzw. max. 40 l pro Bewohner in 4 Wochen ohne Zusatzkosten zur Verfügung gestellt.
Das Mindestrestmüllvolumen bei Wohngrundstücken beträgt für jede
auf dem Grundstück angemeldete Person 15 Liter pro Woche, wenn keine Bio-Tonne
genutzt wird und auf dem Grundstück nicht kompostiert wird. Wenn auf dem
Grundstück eine/mehrere Bio-Tonne(n) genutzt wird/werden oder die auf dem
Grundstück anfallenden organischen Garten- und Küchenabfälle in geeigneter
Weise (Lattenkomposter, geschlossene Kompostersysteme) und ausreichender Menge
auf dem Grundstück kompostiert werden, ist eine Reduzierung des
Mindestrestmüllvolumens bis auf 10 Liter pro Person und Woche zulässig.
Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist das Restmüllgefäß
entsprechend der Einwohnergleichwerte laut gültiger Abfallentsorgungssatzung zu
bemessen.
Müllmarken für Restmüllgefäße und Biotonnen erhalten Sie nach
Anmeldung der entsprechenden Gefäße zusammen mit dem Gebührenbescheid. Bitte
kleben Sie die Müllmarke nach Erhalt gut sichtbar auf den Deckel des neu
angemeldeten Restmüllgefäßes bzw. der neu angemeldeten Biotonne, da nur die mit
einer entsprechenden Marke versehenen Gefäße durch die städtische Abfallentsorgung
entleert werden. Die Papiergefäße sind gebührenfrei.
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümer/innen die/der Erbbauberechtigte. Den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen gleichgestellt sind Wohnungseigentümer/innen, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher/innen sowie alle sonstigen zum Besitz des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Eigentümer/innen eines Grundstücks haften gesamtschuldnerisch. Tritt ein Wechsel in der Person der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers ein, geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer über.
Beginn der Gebührenpflicht ist der 1. Tag des Monats, der auf den
Anschluss des Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung folgt.
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter abgemeldet wird und die Reste der von dem Restmüllgefäß entfernten gültigen Müllmarke dem Steueramt vorgelegt werden.
Die Änderung der Anzahl bzw. Größe von Restmüll-, Bio- und
Papiertonnen sowie die Abmeldung von Restmüll-, Bio- und Papiertonnen sind
jederzeit möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die gültige Müllmarke von dem
von der Änderung/Abmeldung betroffenen Gefäß entfernt werden muss und die Reste
der entfernten Müllmarke dem Amt für Finanzservice, Zimmer 246, Am Rathaus 1,
40721 Hilden, vorgelegt werden müssen. Die Abfallentsorgungsgebühr wird zum 1.
Tag des auf die Änderung bzw. Abmeldung folgenden Monats neu berechnet.
Restmüllsäcke sind nur für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle zu verwenden und gegen eine Gebühr von 4,50 € im Rathaus, Am Rathaus 1, 40721 Hilden, an der Info-Theke oder beim Zentralen Bauhof der Stadt, Auf dem Sand 31, erhältlich.
Gelbe Tonnen bestellen Sie bitte bei der AWISTA-Logistik GmbH.