Widerspruch Datenweitergabe
Widerspruchsrecht
gegen die Weitergabe der Daten im Zusammenhang mit Wahlen, Ehe- und Altersjubiläen, an Adressbuchverlage, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister
- an Parteien, Wählergruppen und anderen
Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG;
- zwecks Auskunft über Ehe- und
Altersjubiläen an Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2
BMG;
- an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3
BMG;
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz.
Nach § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Daten
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören gemäß § 42 Abs. 2 BMG.
Der
Widerspruch zur Datenweitergabe ist schriftlich an die Stadt Hilden,
Bürgerbüro, Am Rathaus 1 in 40721 Hilden zu richten. Sie können hierzu diesen Vordruck benutzen.