Hilfe zum Lebensunterhalt
Allgemeines
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
- die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen) erhalten
- und die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Sie erhalten Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Kinder) erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Die Prüfung ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht erfolgt durch das Jobcenter ME-aktiv. Die zuständige Geschäftsstelle für Hildener Bürgerinnen und Bürger ist wie folgt zu erreichen:
Hofstraße 56-60 in 40723 Hilden, Tel. 02103 - 3956 130, E-mail: jobcenter-mettmann.hilden@jobcenter-ge.de
Weitere
Informationen finden Sie auch auf der Homepage www.jobcenter-mettmann.de.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Der Regelsatz beträgt für einen Haushaltsvorstand 416€. Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Bekleidung, Wäsche und Schuhe, Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Neben den Regelsätzen können Leistungen für die laufenden Kosten für Miete und Heizung gewährt werden.
Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz sogenannte Mehrbedarfszuschläge, z. B. für werdende Mütter von Beginn der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende, für behinderte Menschen.
Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen erhalten, und zwar für:
- Erstausstattungen für die Wohnung
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten.
Wenn Ihr Einkommen den Bedarfssatz der Sozialhilfe nur geringfügig übersteigt, können Sie ebenfalls diese einmaligen Hilfen beantragen.
In diesem Fall werden bestehende Einkommensüberschreitungen angerechnet.
Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden?
Ist das Amt für Soziales und Integration in Vorleistung getreten, etwa für einen Rententräger, das Arbeitsamt oder eine Krankenkasse, so wird in der Regel die gezahlte Sozialhilfe von diesen Stellen erstattet.
Während des Sozialhilfebezuges können der Ehegatte, Kinder oder Eltern, soweit es ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlauben, zu Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden.
Dabei werden besondere Belastungen und Härten der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
Enkel werden nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen.
Einzusetzendes Vermögen?
Besitzen Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, prüft das Amt für Soziales und Integration, ob und in welcher Form (evtl. als Darlehen) Sozialhilfe gewährt werden kann.