Unterhaltsvorschuss
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen hat ein Kind, dass
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und
-
von dem anderen Elternteil nicht oder nur
teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen
Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
-
das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist oder nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegte gesetzliche Mindestunterhaltung, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet.
Download Düsseldorfer Tabelle 2020 (PDF)
Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Regelbedarfs nach der am Wohnort geltenden Regelunterhalt-Verordnung gezahlt.
Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ( Stand 01.01.2020 )
- für Kinder von 0 - 5 Jahre 165,00 € monatlich
- für Kinder von 6 - 11 Jahre 220,00 € monatlich
- für Kinder von 12 - 17 Jahre 293,00 € monatlich
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:
-
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
-
Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder
nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, und
- bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes.
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) gezahlt.
Was muss ich tun, um den Unterhaltsvorschuss zu beantragen?
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht.
Das Antragsformular erhalten sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter der Unterhalsvorschussstelle im Rathaus in Hilden.
Bitte beachten Sie unsere gesonderten Öffnungszeiten bei der Unterhaltsvorschussstelle:
Adresse:
Amt für Soziales, Integration und Wohnen
Am Rathaus 1
40721 Hilden
unterhaltsvorschuss@hilden.de
Anreiseinformationen:
Buslinien 781, 783, 784
Haltestelle Am Rathaus
Barierefreiheit:
Das Gebäude ist barrierefrei zugänlilch. Ein Aufzug ist
vorhanden
Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung