Wohnberechtigungsschein und Wohnungsvermittlung
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Eine solche Sozialwohnung darf daher einem Wohnungssuchenden nur überlassen werden, wenn dieser dem Eigentümer vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der Stadt für die Dauer eines Jahres erteilt, wenn das Einkommen und das Einkommen aller zum Haushalt des Antragstellers zählenden Familienangehörigen die Einkommensgrenze nach § 18 WFNG NRW nicht übersteigt.
Die Bearbeitungsgebühr für den Wohnberechtigungsschein beträgt 20,00 €. Für einen bestimmten Personenkreis (z.B. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII) ist der Wohnberechtigungsschein gebührenfrei.
Die im Wohnberechtigungsschein angegebene angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach der Zahl der Personen, die zu Ihrem Haushalt zu rechnen sind.
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen
- Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Gehalt, Rente, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, u.ä.)
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über Pflegebedürftigkeit
- gegebenenfalls Schul-/Studienbescheinigung
- gegebenenfalls Mutterpass
- gegebenenfalls Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
- gegebenenfalls Nachweis des Aufenthaltsstatus
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte Lebenslagen berücksichtigt werden können.
Lassen Sie sich bei einer persönlichen Vorsprache beim Amt für Soziales und Integration beraten.
Wohnungssuche/Wohnungsvermittlung
Grundsätzlich kann sich jeder, der im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheins ist, als wohnungssuchend eintragen lassen. Anmeldungen nimmt die Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Soziales und Integration entgegen.