Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
Angehörige von Personen, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) zur Zahlung von Unterhalt herangezogen.
Hierbei ist zu beachten, dass nur derjenige unterhaltspflichtig ist, der auch leistungsfähig ist, das heißt, Zahlungen leisten zu können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.
Der Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person geht für die Zeit der Leistungsgewährung bis zur Höhe der erbrachten Zahlung mit dem Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
Das Amt für Soziales und Integration als örtlicher Träger der Sozialhilfe prüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige der Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden können.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander -§§ 1361, 1569 ff. BGB, §§ 58 ff. Ehegesetz ( EheG )
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt - §§ 1601 ff. BGB
- Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil - § 1615 l BGB
- Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - § 12 Lebenspartnerschaftsgesetz ( LpartG )
Unterhaltspflichtige Personen von Leistungsempfängern der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII werden gemäß § 43 SGB XII nur zum Unterhalt herangezogen, sofern deren jährliches Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 EURO liegt.
Richtlinien für die Berechnung der unterhaltspflichtigen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen zuständigen Oberlandesgerichtes.