Wohngeld (Mietzuschuss / Lastenzuschuss)
Wohngeld
Wohnen kostet Geld - oft zuviel für Menschen, die geringe Einnahmen haben.
Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld.
Wohngeld gibt es :
- als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines
Zimmers,
- als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Ob Sie Wohngeld erhalten können hängt ab von/vom :
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern,
- der Höhe des Familieneinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Weitere Informationen und Anträge finden Sie hier - im Serviceportal.
Mit dem Wohngeldrechner Schritt-für-Schritt zum Wohngeld - hier gelangen Sie zur Erklärung.
Link zur Wohngeld-Online-Antragstellung.
Wohngeldreform 2023
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Mietzuschuss
- Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr
Wohnungen).
Lastenzuschuss
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, daß die/der Wohnrauminhaberin bzw.
-inhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Wichtig ist: Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag!
Da die Stadtverwaltung im Notbetrieb keinen Publikumsverkehr hat, können Sie Erst- oder Weiterleistungsanträge digital oder schriftlich stellen.
Über den Wohngeldrechner NRW („Wohngeldproberechner“) können Sie schnell und unkompliziert herausfinden, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist.
Der Wohngeldrechner berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neuberechnung des Wohngeldes.
Nach der Berechnung kann direkt über das Tool ein Online-Antrag gestellt werden. Erforderliche Nachweise werden soweit wie möglich nachgefordert,
Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert.
Bei der Antragsstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet.