Europawahl

Europawahl

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 sind alle Wahlberechtigten aufgerufen, an der Wahl zum 10. Europäischen Parlament teilzunehmen.

  • Start und Öffnungszeiten des Wahlamtes

    Nach Abschluss des Aufstellungs- und Zulassungsverfahrens für die Europawahl wird der Kreis Mettmann für die kreisangehörigen Städte den Druck der Stimmzettel veranlassen.

    Die Auslieferung an die Stadt Hilden ist für Montag, 06. Mai geplant.
    Das Wahlamt kann daher ab Dienstag, dem 07. Mai für den Publikumsverkehr und die Ausstellung von Briefwahlunterlagen öffnen.

    Das Wahlamt befindet sich nun wieder im Rathaus der Stadt Hilden.
    Es ist ausreichend ausgeschildert und in der 1. Etage in den Räumen 105 und 107 untergebracht. 

    Die Öffnungszeiten sind
    montags bis mittwochs       8:00 bis 16:00 Uhr
    donnerstags                          8:00 bis 19:00 Uhr
    freitags                                   8:00 bis 12:00 Uhr
    samstags                                9:00 bis 12:00 Uhr

    Am Freitag, dem 07. Juni 2024 ist das Wahlamt bis 18:00 Uhr geöffnet.

    Aufgrund der abschließenden Arbeiten vor der Wahl (u.a. Druck der Wählerverzeichnisse und Übergabe der Unterlagen an die Wahlvorstände) ist das Wahlamt für die Entgegennahme sowie Ausstellung von Briefwahlanträgen am Samstag, 08. Juni 2024 nicht mehr geöffnet.

  • Wahlberechtigung

    In Hilden wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
    - das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    - mindestens seit dem 9. März 2024 in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
    - ihren Hauptwohnsitz in Hilden haben und
    - nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

    Besondere Regelungen gelten für
    - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
    - im Ausland lebende Deutsche,
    - Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren und
    - Personen ohne festen Wohnsitz.

    Erläuterung zu der Wahlberechtigung dieser vier Gruppen finden Sie unter der Kachel "Wahlberechtigung - Besondere Regelungen".

  • Wahlberechtigung - Besondere Regelungen

    Es gelten besondere Regelungen für folgende Personengruppen:

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

    - Eintragung von Amts wegen
    Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen in das Hildener Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bereits einen Antrag auf Eintragung bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 1999 oder später gestellt haben und in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 in Hilden gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. 

    - Eintragung auf Antrag
    Bei erstmaliger Teilnahme an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder bei erneutem Zuzug nach einem Wegzug ins Ausland müssen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Hilden stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 im Wahlamt eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin/ dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. 

    Informationen und das Antragsformular zur Eintragung sind über die Homepage der Bundeswahlleiterin aufrufbar.


    Im Ausland lebende Deutsche
    Im Ausland lebende Deutsche werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an der Europawahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Hinweise über das Wahlrecht und Antragsformulare für im Ausland lebende Deutsche erhalten Sie auf den Informationsseiten der Bundeswahlleiterin.

    Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit dem Antrag auf Briefwahlunterlagen für im Ausland lebende Deutsche, die vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt in Hilden gemeldet waren, senden Sie bitte bis spätestens 19. Mai (Antragseingang) an das Hildener Wahlamt.

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

    Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren
    Kehren Deutsche aus dem Ausland zurück und melden sich in der Zeit vom 29. April bis 19. Mai in Hilden an, müssen sie zur Teilnahme an der Europawahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis senden Sie bitte bis spätestens 19. Mai (Antragseingang) an das Wahlamt der Stadt Hilden.

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

    Personen ohne festen Wohnsitz
    Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, können sich in der Zeit vom 29. April bis zum 19. Mai auf Antrag in das Hildener Wählerverzeichnis eintragen lassen. Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlamt schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Entsprechende Formulare stehen zu gegebener Zeit im Wahlamt bereit.

  • Wahlbenachrichtigung

    Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 29. April bis spätestens 19. Mai zugestellt, wenn sie wahlberechtigt sind und im Hildener Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahllokals, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können. Eine Stimmabgabe ist am Wahlsonntag nicht im Wahlamt möglich!

    Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten?
    Melden Sie sich bitte umgehend – gerne telefonisch beim Wahlamt.

  • Briefwahl

    Wer am 9. Juni 2024 nicht persönlich in sein Wahllokal gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief abzugeben.

    Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

    Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, können Sie das Online-Formular nutzen, welches Ihnen bis zum 5. Juni zur Verfügung steht. Hierfür benötigen Sie keine Wahlbenachrichtigung.


    Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform 

    • ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
    • E-Mail (wahlamt@hilden.de),
    • Fax oder
    • Brief

    zusenden.

    Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

    Der zu stellende Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Hilden und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden.

    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

    Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten, auf die das Wahlamt keinen Einfluss hat.
    Eine Zustellung bis zum nächsten Tag ist nicht sichergestellt!

     Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzwahlscheins, wenn bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde – insbesondere, wenn sich dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit noch auf dem Postweg befindet. 

    Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht – an den von Ihnen angegebenen Zustellungsort – zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 8. Juni, 12 Uhr, nach einer Erklärung Ihrerseits, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Wahlamt der Stadt Hilden in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Am Wahlsonntag sind Sie im Wahllokal ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt.

    Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.
    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

    Den roten Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahlsonntag dort eingegangen sein.

    Um sicherzugehen, dass Ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Hilden eingeht, wird empfohlen, in den letzten Tagen vor dem Wahlsonntag und auch am Wahlsonntag bis 18 Uhr den Hausbriefkasten am Rathaus der Stadt Hilden zu nutzen. 

  • Plötzliche Erkrankung und anderer Ausnahmen

    In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 9. Juni, 15 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden!

    In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich.

    Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.