Bauhof mit Fahrzeugen

Abfallsatzung & Gebühren

Abfallsatzung & Gebühren

Ziel der Abfallwirtschaft

Alle Einwohnenden, Einrichtungen und Unternehmen in der Stadt Hilden sollen im Interesse des Umweltschutzes ihren persönlichen Lebensbereich bzw. ihre Tätigkeit nach folgendem Grundsatz gestalten: Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der Abfallverwertung und diese wiederum hat den Vorrang vor der Abfallentsorgung.

Die Abfallberatung der Stadt Hilden informiert und berät über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung. 

  • Anschluss- und Benutzungszwang

    Alle zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke in Hilden unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang an die städt. Müllabfuhr. Der A+B-Zwang gilt auch für alle gewerblich genutzten Grundstücke, soweit Abfälle zur Beseitigung in zugelassenen Behältern gesammelt werden können und nicht durch die Satzung ausgeschlossen sind.  Abfälle zur Beseitigung sind satzungsgemäß von Abfällen zur Verwertung immer getrennt zu erfassen und bereitzustellen.

  • Abfallbehälter in der Übersicht

    Restmülltonnen, Biotonnen und Papiertonnen werden in den aufgeführten Größen von der Stadt Hilden zur Verfügung gestellt.
    Gelbe Wertstofftonnen können bei dem Vertragspartner der Duales System Deutschland GmbH bestellt werden.
    Für vorübergehend mehr Restmüll können auf dem Zentralen Bauhof städt. Müllsäcke kostenpflichtig (5 Euro/Stück) erworben werden. Im Herbst bietet der Zentrale Bauhof auch kostenpflichtige (1 Euro/Stück) städt. Laubsäcke an, die an den Biotonnen-Abfuhrtagen mit eingesammelt werden.

  • Mindestrestmüllvolumen

    Als untere Ordnungsgrenze muss bei Privathaushalten ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Liter pro Person und Woche vorgehalten werden. Werden sämtliche organischen Küchenabfälle auf eigenem Grundstück kompostiert oder in der Biotonne gesammelt, kann das Restmüllvolumen auf 10 Liter pro Person und Woche reduziert werden.

    Bei Betrieben ist das Restmüllvolumen anhand von Einwohnergleichwerten und der Anzahl der Beschäftigten zu bemessen. Nähere Informationen hierzu in der Abfallbeseitigungssatzung und bei der Abfallberatung.           

  • Abfuhrmodalitäten

    Restmülltonnen, Biotonnen, Papiertonnen und Sperrgut sind am Abfuhrtag bis spätestens 7 Uhr (frühestens ab 18 Uhr am Vortag) am Rand der öffentlichen Straße bereitzustellen. 
    Die Deckel müssen geschlossen sein und das Höchstgewicht der Abfallgefäße gem. Satzung ist zu beachten (Gefäßgröße in Liter x 0,4 = max. Gewicht).
    Eine Sperrgutstelle wird mehrmals am Tag angefahren, da Wertstoffe getrennt
    erfasst werden.

  • Satzungsregelungen für Gewerbebetriebe

    Nach Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung am 01.01.2003 und entsprechender Anpassung der Abfallsatzung der Stadt Hilden gilt für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ein Mindestrestmüllvolumen nach Einwohnergleichwerten.
    Beispielsweise ergibt sich für Mitarbeitende in Verwaltungen und Bürogebäuden ein Restmüllvolumen von 5 Litern pro Beschäftigte und Woche. Nähere Informationen hierzu in der Abfallbeseitigungssatzung und bei der Abfallberatung.

    Altpapier in größeren Mengen, wie es z.B. im Dienstleistungs- und Gewerbebereich anfällt, muss privat verwertet werden. Hier können u.a. kostenpflichtige Zusatzleerungen mit der Stadt unter Tel. 72-1723 vereinbart werden.

    Für Betriebe mit schadstoffhaltigen Abfällen besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die IDR Entsorgungsgesellschaft in Düsseldorf-Reisholz.

    Lebensmittel- und Speiseabfälle aus dem Gastgewerbe und Kantinen in größeren Mengen sollten getrennt erfasst und von einem Entsorgungsfachbetrieb entsorgt bzw. verwertet werden.

    Zur Beseitigung von Bau- und Abbruchholz, Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub und Baustellenabfällen besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Rohstoffrückgewinnungsanlage der Fa. R+R GmbH in Mettmann.