Bauhof mit Fahrzeugen

Straßenreinigung & Winterdienst

Straßenreinigung und Winterdienst

Der Zentrale Bauhof ist zuständig für die Straßenreinigung und den Winterdienst gemäß der gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Hilden.

Darüber hinaus werden alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden  Flächen und Anlagen wie  Bushaltestellen, Containerstandplätze, Parkplätze, Spielplätze,   und Grünanlagen durch den Zentralen Bauhof gereinigt. Die ca. 750 städt. Papierkörbe werden wöchentlich
z. T. mehrmals, in der Innenstadt sogar täglich geleert.

Die Reinigung und der Winterdienst auf den grundstücksangrenzenden Gehwegen ist grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer bzw. die Anlieger übertragen.

Welche Fahrbahnen und Gehwege wie oft und von wem zu reinigen bzw. im Winter zu streuen und räumen sind, steht in der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung sowie im Straßenverzeichnis der Stadt Hilden.

Zusätzliche Informationen zum Thema Stadtsauberkeit, Straßenreinigung und Winterdienst finden Sie im jährlich erscheinenden Abfallkalender der Stadt Hilden.

  • Straßenreinigung und Kehrbezirke

    Straßenreinigung in Hilden
    Mit Straßenreinigung ist die Säuberung von Fahrbahnen, Gehwegen und Platzflächen im Stadtgebiet gemeint.  Zur Straßenreinigung gehört auch der Winterdienst.   Die Reinigung beinhaltet die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen, die die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen, insbesondere von Papier, Dosen und Zigarettenkippen - oder die eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, wie z.B. Laub, Blüten und Unkraut.

    Der Zentrale Bauhof reinigt die meisten Fahrbahnen!
    Die Fahrbahnen der u.g. Straßen werden in der genannten Reihenfolge ganz oder teilweise* durch die städt. Kehrmaschine gesäubert. Die Kehrmaschinenbesatzung bemüht sich, auch die Parkstreifen mit zu reinigen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Parkbuchten an den Reinigungstagen freigehalten werden.
    Bei nicht aufgeführten Straßen und selbständigen Fußwegen ist die Reinigung und der Winterdienst ganz auf die Anlieger übertragen.

    * Welche Fahrbahnen und Gehwege wie oft und von wem zu reinigen sind, wird jedes Jahr im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hilden veröffentlicht.

    Grundstückseigentümer bzw. Anlieger reinigen die Gehwege !
    Gehwege sind alle von der Fahrbahn abgegrenzten Straßenteile, die dem Fußgängerverkehr dienen. Dazu gehören auch Grünstreifen, Baumscheiben und Radwege, wenn sie ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. In verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerzonen ist ein 1,50 m breiter Streifen ab begehbarem Straßenrand zu reinigen.
    Kehricht darf nicht auf die Fahrbahnen einschließlich Rinnsteinen und Kanaleinläufen gekehrt werden. Kehricht ist als Restmüll zu entsorgen. Herbstlaub kann in die Biotonnen gefüllt bzw. täglich auf dem städt. Bauhof als Grünabfall abgegeben werden.

    Kehrbezirke in Hilden

    Montag - Gerade Kalenderwochen:                     Mitte bis Nord
    Am Kronengarten, Heiligenstraße, Kolpingstraße, Südstraße, Hagelkreuzstraße, Klotzstraße,  Robert-Gies-Straße, Schulstraße, Neustraße, Pro-Activ-Platz,  Itterstraße, Wehrstraße, Hofstraße, Benrather Str., Fritz-Gressard-Platz, Berliner Straße, Schwanenstraße, Marktstraße, Bismarckstraße, Am Rathaus, Mühlenstraße, Paul-Spindler-Straße, Friedenstraße, Hagdornstraße, Mettmanner Straße, Hoffeldstraße, Augustastraße, Bogenstraße, Nordstraße

    Dienstag - Gerade Kalenderwochen:                   Nord
    Mozartstraße, Koennekestraße, Lortzingstraße, Haydnstraße, Beethovenstraße, Verdistraße, Lodenheide, Sibeliusweg, Kosenberg, Regerstraße, Furtwänglerstraße, Gustav-Mahler-Straße, Richard-Wagner-Straße, Loewestraße, Händelstraße, Zelterstraße, Molzhausweg, Joh.-Seb.-Bach-Straße, Schumannstraße, Werner-Egk-Straße, Felix-Mendelsohn-Straße, Hugo-Wolf-Straße, Carl-Orff-Straße, Schubertstraße, Brahmsweg, Silcherstraße,  Gerresheimer Straße

    Mittwoch - Gerade Kalenderwochen:                  Mitte bis Ost
    Kirchhofstraße, Am Feuerwehrhaus,  Walder Straße, Mühlenhof, An der Gabelung, Am Heidekrug, Heidepark, Henkenheide, Menzelweg, Barlachweg, Ludwig-Richter-Weg, Kalstert, Lievenstraße, Rembrandtweg, Frans-Hals-Weg, Clarenbachweg, Noldeweg, Holbeinweg, Lochnerweg, Raffaelweg, Tizianweg, Merianweg, Dürerweg, Max-Volmer-Str., Qiagenstraße, Teichstraße

    Donnerstag - Gerade Kalenderwochen:              Östl. Hochdahler Straße
    Gartenstraße, Pungshausstraße, Grünstraße, Kilvertzheide, Elberfelder Straße, Spinnerweg, Druckerweg, Färberweg, Krepperweg, Bleicherweg, Oststraße, Mühle, Mühlenbachweg, Hochdahler Straße, Giesenheide, Zum Jägerhof, An der Bibelskirch, Am Jägersteig, Am Weidblech, Auf der Hübben, Biesenstraße, Taubenstraße, Zwirnerweg, Hummelsterstraße, Tucherweg, Nordpark

    Montag - Ungerade Kalenderwochen:                 Süd
    Humboldtstraße, Jägerstraße, Schützenstraße, Verbindungsstraße, Uhlandstraße, Karnaper Straße, Bruchhauser Weg, Pestalozzistraße,  Comeniusweg, Wilbergstraße, Diesterwegstraße, Schürmannstraße, Topsweg, Rochowstraße, Goesweg, Overbergstraße, Sprangerweg, Oerkhaus, Salzmannweg, Buchenweg, Schlehenweg, Hagebuttenweg, Eibenweg, Ligusterweg, Lehmkuhler Weg, Auf dem Driesch, Kastanienweg, Rüsternweg, Ulmenweg, Akazienweg, Rotdornweg, Talstraße, Am Lindenplatz,  Richrather Straße,   G.-Hauptmann-Hof,  Anton-Schneider-Weg

    Dienstag - Ungerade Kalenderwochen:                 Süd
    Breddert, Am Eichelkamp, Forstbachstraße, Fichtestraße, Leibnitzstraße, Hegelstraße, Kantstraße,  Lindenstraße, Dagobertstraße, Kölner Straße, Am Wiedenhof, Ohligser Weg, Tulpenweg, Narzissenweg, Kiefernweg, Lärchenweg, Dahlienweg, Am Strauch, Zur Verlach, Holunderweg, Erlenweg, Tannenweg, An den Linden, Erikaweg, Weidenweg, Am Anger, Fliederweg, Eschenweg, Kniebachweg, Ginsterweg, Baustraße

    Mittwoch - Ungerade Kalenderwochen:                Westlich Gerresheimer Straße
    Grünewald, Köbener Str., Wohlauer Str., Oderstr., Steinauer Str., Marienweg, Meide, Schalbruch, Heinrich-Lersch-Str., Westring Stichen, Herderstr., Sudermannstraße, Stockshausstraße, Auf dem Sand, In den Weiden, Hans-Sachs-Straße, Heinrich-Heine-Straße, Heerstraße, Luisenstraße, Immermannstraße, Ellerstraße, Körnerstraße, Fabriciusstraße, Schiller-straße, Feldstraße, Poststraße, Bahnhofsallee, Hülsenstraße

    Donnerstag - Ungerade Kalenderwochen:            West + Süd
    Düsseldorfer Straße, Weststraße, Siemensstraße, Marie-Curie-Straße, Heinrich-Hertz-Straße, Agnes-Pockels-Straße, Liebigstraße, Horster Allee, Großhülsen, Im Hock, Forststraße, Daimlerstraße, Reisholzstraße, Niedenstraße, Bernshausstraße, Eichenstraße, W.-Wiederhold-Straße, Kleinhülsen, Im Hülsenfeld,  Lise-Meitner-Straße, N.-Otto-Straße, Telleringstraße, Joh.-Vaillant-Straße, Otto-Hahn-Straße, St.-Konrad-Allee


  • Winterdienst in Hilden

    Winterdienst auf Gehwegen in Hilden

    Was sind Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung?
    Als Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung gelten alle selbständigen Gehwege und Bürgersteige sowie alle für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile. Hierzu gehören auch die gemeinsamen Fuß- und Radwege. 
    Ist ein Gehweg z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen oder in Fußgängerzonen nicht vorhanden, gelten Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand als Gehweg.

    Wer ist auf Gehwegen zuständig?
    Reinigungs- und winterdienstpflichtig auf Gehwegen sind grundsätzlich die angrenzenden Grundstückseigentümer. Werden diese Pflichten z. B. auf Mieter oder Dritte delegiert, so ist dies aus haftungsrechtlicher Sicht eindeutig vertraglich zu regeln und zu überwachen. Auch bei Krankheit oder Urlaub muss für eine Vertretung gesorgt werden.

    Wo und wie muss man tätig werden?
    Entlang des Grundstückes muss ein 1,5 m breiter Streifen auf dem öffentlichen Gehweg - wenn kein Gehweg vorhanden ist am Fahrbahnrand -  freigehalten werden.  Kleinere Lücken im Gehwegstreunetz zwischen zwei Grundstücken sind zu vermeiden und müssen mit gestreut / geräumt werden.

    Befinden sich Bushaltestellen oder Fußgängerüberwege vor dem Grundstück, muss bis zur Bordsteinkante gestreut und geräumt werden, so dass ein gefahrloser Zu- und Abgang auch zu einer Wartehalle gewährleistet ist.
    Halten Sie Hydranten und Straßeneinläufe schnee- und eisfrei und lagern Schnee so auf dem Gehwegrand, dass keine Behinderungen entstehen.

    Obliegt Anliegern bei kleineren Straßen die komplette Straßenreinigung, so sind zum Schutz der Fußgänger bei Eis- und Schneeglätte neben den Gehwegen:

    • gekennzeichnete Fußgängerüberwege,
    • Querungshilfen über die Fahrbahn und
    • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen

    jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.

    Für den Fahrverkehr bestehen wegen der geringen Verkehrsbedeutung kaum Sicherungspflichten. Lediglich bei einer verkehrsbehindernden Schneedecke muss eine Schneeräumung erfolgen. In diesen Fällen wird keine Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr erhoben.

    Was darf gestreut werden?
    Auf Gehwegen dürfen nur abstumpfende Streumittel verwendet werden. Das Streuen von Auftausalz ist nur bei extremer Glatteisbildung oder an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, Bushaltestellen, Überwege usw.) erlaubt.
    Streumittel erhalten Sie z.B. in großen Bau- und Gartenmärkten.  Auch das Wegräumen des aufgebrachten Streugutes gehört zu den Winterdienstpflichten.

    Wann muss man streuen und räumen?
    Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte unverzüglich zu beseitigen:

    • werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr sowie
    • sonn- und feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr

     Nachts muss nicht gestreut und geräumt werden. Auch während eines starken Schneefalls kann man pausieren. Die Streu- und Räumpflicht setzt aber ein, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert bzw. nachlässt.

    Wie ist der Winterdienst für den Fahrverkehr geregelt:

    Gesetzliche Winterdienstpflichten bestehen grundsätzlich nur für verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Stellen der innerörtlichen Fahrbahnen.   Der Zentrale Bauhof erledigt den Winterdienst darüber hinaus aber durchgehend in 3 Dringlichkeitsstufen:

    Dringlichkeitsstufe 1:
    inner- und überörtliche Hauptverkehrsstraßen sowie die Hauptbuslinien;

    Dringlichkeitsstufe 2:
    verkehrswichtige Erschließungs- und Sammelstraßen;

    Dringlichkeitsstufe 3:
    Wohn- und Anliegerstraßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung in Tempo 30-Zonen. Hier erfolgt bei höheren Schneedecken lediglich eine Schneeräumung. Aus Umweltschutzaspekten erfolgt eine Salzstreuung nur bei extremer Eisglätte.

    Der Zentrale Bauhof räumt und streut die Straßen ab 3 Uhr nachts bis 21 Uhr am Abend. Dabei kommt i.d.R. Feuchtsalz zum Einsatz. Für die Bundes- und Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt ist die Landesstraßenmeister Solingen zuständig.

    Da in Hilden kaum Steigungsstrecken existieren und bis auf die Hauptstraßen fast ausschließlich Tempo 30 gilt, sollten Sie Ihr Ziel immer sicher erreichen.

    Müllabfuhr und Straßenreinigung im Winter

    Bei starkem Schneefall helfen Sie den Müllwerkern, wenn Sie eine Gasse zu Mülltonnen und Containern freischaufeln.
    Parken Sie Ihre Fahrzeuge am Entsorgungstag bitte so, dass noch eine ausreichende Verkehrsfläche für die Müllfahrzeuge verbleibt. Bei kleineren Stichstraßen sollten Sie im Extremfall die Müllgefäße an die nächst größere Straße zur Abholung bereitstellen.

    Insbesondere Bioabfall friert häufig in der Biotonne fest. Der Inhalt der Behälter rutscht dann trotz mehrmaligem "Anschlagen" beim Schüttvorgang gar nicht oder nur teilweise heraus. Es ist den Müllwerkern aus Gründen der Arbeitssicherheit verboten, in die Gefäße zu fassen.
    Tipp: Bei Frost feuchte Bioabfälle in Zeitungspapier oder Papiertücher einwickeln und Behälterboden mit Zeitungspapier auslegen.  Inhalt vor der Abholung mit einem Besenstiel oder Spaten von der Innenwand lösen und lockern.

    Die Straßenreinigung mit Kehrmaschinen muss technisch bedingt bei Temperaturen um den Gefrierpunkt komplett ausgesetzt werden.

    Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen, wenn man den Verpflichtungen nicht nachkommt?
    Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb beispielsweise ein Passant fällt und sich verletzt.  Andererseits handelt er ordnungswidrig und die Stadt Hilden hat die Möglichkeit, ein Bußgeld festzusetzen.

    Zum Schluss die herzliche Bitte!
    Kommen Sie ihrer Räum- und Streupflicht gewissenhaft nach. Insbesondere für ältere Menschen und Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, ist ein schnee- und eisfreier Gehweg besonders wichtig, um den Alltag meistern zu können.
    Tragen Sie wintertaugliche Schuhe mit rutschfesten Sohlen.
    Bei Schnee- und Eisglätte sollten Sie und Ihre Kinder nicht Fahrrad fahren. Eine durchgängige Streuung findet nicht statt, da ein flächendeckender Salzeinsatz auf den kombinierten Geh- und Radwegen verboten ist und diverse Hindernisse eine maschinelle Räumung erschweren.
    Rüsten Sie Ihr Fahrzeug wintertauglich aus und passen Sie Ihre Fahrweise den winterlichen Bedingungen an.