Integrationsratswahl 2025

Am Sonntag, den 14 September 2025 findet die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen statt.

Alle Wahlberechtigten sind aufgerufen an der Wahl teilzunehmen.

Das entsprechend ausgeschilderte Wahlamt befindet sich im Rathaus der Stadt Hilden in der 1. Etage in den Räumen 105 und 107.

Das Wahlamt öffnet am Dienstag, 12. August 2025.

Ab diesem Tag werden die Briefwahlunterlagen bei persönlicher Vorsprache direkt ausgehändigt oder bei der Beantragung auf den anderen zulässigen Wegen (Mail, Rücksendung der ausgefüllten Wahlbenachrichtigung oder Online) postalisch übersandt.

Das Wahlamt ist bis Freitag, 12. September 2025, 15 Uhr, geöffnet.

  • Öffnungszeiten Wahlamt

    Öffnungszeiten des Wahlamts von Dienstag, 12.08. bis Donnerstag, 11.09.2025

    • Montag:          08:00 - 16:00 Uhr
    • Dienstag:        08:00 - 16:00 Uhr
    • Mittwoch:        08:00 - 16:00 Uhr
    • Donnerstag:    08:00 - 18:00 Uhr
    • Freitag:           08:00 - 12:00 Uhr
    • Samstag:        09:00 - 12:00 Uhr

    Die Öffnungszeit am Freitag, dem 12.09.2025 weicht ab:  
    An diesem Tag ist das Wahlamt - wie alle Wahlämter in Nordrhein-Westfalen - von 08:00 bis 15:00 Uhr geöffnet.

    Besondere Öffnungszeiten:

    Samstag, 13. September 2025           9:00 bis 12:00 Uhr
    Nur für die Ersatzausstellung nicht zugegangener Wahlscheine und nur für die Ausstellung von Wahlscheinen in Fällen des § 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz und bei plötzlicher, nachgewiesener Erkrankung. 

    Sonntag, 14. September 2025            7:00 bis 15:00 Uhr
    Nur für die Ausstellung von Wahlscheinen in Fällen des § 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz und bei plötzlicher, nachgewiesener Erkrankung

  • Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt sind in Hilden alle Personen, die am Wahltag

    • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind
    • EU-Bürger sind,
    • mindestens 16 Jahre alt sind,
    • mindestens seit dem 29. August 2025 ihren Hauptwohnsitz in Hilden haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb Hildens haben und
    • nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Personen ohne festen Wohnsitz
    Wahlberechtigte, die weder in Hilden noch außerhalb für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber am 3. August 2025 gewöhnlich in Hilden aufhalten/aufgehalten haben, können sich in der Zeit vom 4. bis zum 24. August 2025 auf Antrag in das Hildener Wählerverzeichnis eintragen lassen.

    Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlamt der Stadt Hilden schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das entsprechende Formular erhalten Sie beim Wahlamt der Stadt Hilden.

  • Wahlbenachrichtigung

    Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch bis zum 23. August 2025 zugestellt, wenn sie wahlberechtigt und im Hildener Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahllokals, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können.
    Eine Stimmabgabe ist am Wahlsonntag ausschließlich im eigenen Wahllokal möglich!

    Wer wahlberechtigt ist und bis zum 23. August keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, wird gebeten telefonisch Kontakt mit dem Wahlamt 02103 72-1234 aufzunehmen.

  • Briefwahl

    Wer am 14. September 2025 nicht persönlich in sein Wahllokal gehen kann, hat die Möglichkeit, ab dem 12. August 2025 seine Stimme per Brief abzugeben.
    Um Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen Briefwahlunterlagen im Wahlamt abzuholen oder direkt dort zu wählen. 

    Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

    Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, können Sie bis zum 9. September 2025 das Online-Formular nutzen. Hierfür benötigen Sie keine Wahlbenachrichtigung.


    Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform 

    • ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
    • E-Mail (wahlamt@hilden.de),
    • Fax oder
    • Brief

    zusenden.
    Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

    Der Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Hilden und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten, auf die das Wahlamt keinen Einfluss hat, insbesondere hinsichtlich dem Postweg für die Hin- und Rücksendung der Wahlunterlagen. 
    Es besteht die Möglichkeit einen neuen Wahlschein ausgestellt zu bekommen, wenn der ursprünglich ausgestellte Wahlschein mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zugestellt wird oder wenn Sie den Wahlschein verloren haben.

    Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht – an den von Ihnen angegebenen Zustellungsort – zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 13. September, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 
    Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Wahlamt der Stadt Hilden in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Am Wahlsonntag sind Sie im Wahllokal ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt.

    Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein!

    Den roten Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss gemäß entsprechender gesetzlicher Vorgabe bis 16 Uhr am Wahlsonntag dort eingegangen sein.
    Um sicherzugehen, dass Ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Hilden eingeht, wird empfohlen, in den letzten Tagen vor dem Wahlsonntag und auch am Wahlsonntag bis 16 Uhr den Hausbriefkasten am Rathaus der Stadt Hilden zu nutzen.

    Wichtiger Hinweis:
    Wenn Sie in Ihrem Antrag nicht angeben, ob Sie auch für eine mögliche Stichwahl Briefwahlunterlagen beantragen möchten, senden wir Ihnen die Briefwahlunterlagen ausschließlich für die Hauptwahl am 14. September zu.

  • Plötzliche Erkrankung und andere Ausnahmen

    In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 14. September, 15 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden. 

    In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich. 

    Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.


Zuzug/Umzug/Wegzug

Nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses am 3. August 2025 gelten für den Zeitraum bis zum 29. August 2025 hinsichtlich der Veränderungen im Wählerverzeichnis besondere Bedingungen bei einem

  • Zuzug nach Hilden
  • Umzug innerhalb Hildens und
  • Wegzug in eine andere Stadt
  • Zuzug

    Anmeldungen in der Zeit vom 04. August bis zum 29. August 2025
    Wahlberechtigte, die nach Hilden ziehen und sich in diesem Zeitraum für eine Wohnung anmelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung zuständigen Stimmbezirks eingetragen. Ihnen wird eine Wahlbenachrichtigung zugesandt.
    Im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde – sofern in Nordrhein-Westfalen gelegen – werden sie gestrichen.
    Wenn Sie in Ihrer Fortzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten oder eine Briefwahlstimme abgegeben haben, werden diese ungültig.

    Anmeldungen in der Zeit vom 30. August 2025 bis zum Wahltag
    Personen, die sich in diesem Zeitraum nach Hilden ziehen und sich in diesem Zeitraum für eine Wohnung anmelden, bleiben in Ihrer alten Gemeinde wahlberechtigt.

  • Umzug innerhalb Hildens

    Ummeldungen in der Zeit vom 04. bis zum 29. August 2025
    Wahlberechtigte, die sich in diesem Zeitraum ummelden und innerhalb Hildens ihre Hauptwohnung von einem Kommunalwahlbezirk in einen anderen verlegen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Wahlbezirks eingetragen. Diesen Personen wird eine neue Wahlbenachrichtigung zugesandt. Eine Wahl ist nur in dem neuen Wahlbezirk möglich. Aus dem Wählerverzeichnis ihres alten Wahlbezirkes werden sie gestrichen. Bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Sie können jedoch erneut einen Wahlschein beantragen, mit dem sie das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können.
    Bei Umzügen innerhalb eines Kommunalwahlbezirks bleiben die Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis für die bisherige Wohnung eingetragen.
    Sie können jedoch beim Wahlamt die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen, mit dem sie das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können.

    Ummeldungen in der Zeit vom 30. August 2025 bis zum Wahltag
    Wahlberechtigte, die in dieser Zeit umziehen und sich innerhalb Hildens ummelden, bleiben im Wählerverzeichnis für die bisherige Wohnung eingetragen.
    Sie können jedoch beim Wahlamt die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen, mit dem sie das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können.

  • Wegzug

    Wahlberechtigte Personen, die nach dem 3. August 2025 bis zum Wahltag aus Hilden fortziehen oder deren Hauptwohnung zur Nebenwohnung wird, werden aus dem Hildener Wählerverzeichnis gestrichen. Bereits ausgestellte Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden für ungültig erklärt.